Allgemeinen Vertragsbedingungen der MARX IT Service GmbH für Vermietung von
MDE-Geräten zur Inventurdurchführung
1. Geltungsbereich
A.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB Vermietung) gelten für alle mit der
MARX IT Service GmbH (im Weiteren: Vermieter) geschlossenen Mietverträge für MDE-Geräte
und Geräteladeplätze (im Weiteren zusammenfassend als „Geräte“ bezeichnet) zur
Inventurdurchführung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des
Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
A.2.1. Der Mieter bestellt die gewünschten Geräte, indem er dem Vermieter ein vollständig ausgefülltes
Anfrageblatt per E-Mail an die E-Mail-Adresse: [email protected] zusendet. Die
Bestellung des Mieters stellt ein bindendes Angebot dar, das der Vermieter binnen von zwei
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Der Mietvertrag kommt
durch Zusendung der Auftragsbestätigung zustande.
A.2.2. Gegenstand des Mietvertrages sind die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte
einschließlich Zubehör. Für Art und Ausführung der Geräte ist die Auftragsbestätigung
ausschlaggebend.
A.2.3. Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes in Prospekten und Katalogen
sowie auf Typenblättern sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen.
A.2.4. Auf Wunsch des Mieters konfiguriert der Vermieter die Geräte gemäß der Konfigurationsanfrage
des Mieters im Anfrageblatt (vgl. Ziff. 2.1.).
3. Einsatzort
A.3.1. Einsatzort ist der in der Auftragsbestätigung genannte Standort. Änderungen der
Einsatzbedingungen bzw. des Einsatzortes bedürften der Zustimmung des Vermieters in
Textform. Der Mieter hat die Zustimmung des Vermieters per E-Mail an mietmde@marx-itservice.de einzuholen.
A.3.2. Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne die vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters,
die gemieteten Geräte an andere Standorte oder an sonstige Dritte weiterzugeben. Bei
Missachtung ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter eine Vertragsstrafe i. H. v. 100,00 € pro
MDE-Gerät und 20,00 € pro Geräteladeplatz pro Tag der unberechtigten Weitergabe zu zahlen,
soweit der Mieter die Weitergabe zu verschulden hat. Dem Vermieter bleibt das Recht vorbehalten
darüberhinausgehende Schäden geltend zu machen, wobei die Vertragsstrafe auf etwa zu
leistenden Schadensersatz anzurechnen ist.
4. Mietzeitraum, Mietdauer, Verlängerung
A.4.1. Die Mietzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und beträgt mindestens drei volle
Kalendertage.
A.4.2. Verlängerungen der vereinbarten Mietdauer erfordern der Zustimmung des Vermieters. Der
Mieter hat die Verlängerung der Mietdauer beim Vermieter per E-Mail an mietmde@marx-itservice.de anzufragen. Der Vermieter gewährt die Verlängerung der Mietdauer, indem er dem
Mieter eine Bestätigung der Verlängerung unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Auftrag per
E-Mail übersendet.
5. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
A.5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Vermieters, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und
eine etwaige Nacherfüllung ist. Der Vermieter stellt dem Mieter die bestellten Geräte an seinem
Lager ab 15:00 Uhr des zweiten Werktags, der dem Tag des Mietbeginns vorausgeht, zur
Abholung bereit.
A.5.2. Auf Verlangen und Kosten des Mieters versendet der Vermieter die Geräte an einen anderen
Bestimmungsort. Hat der Vermieter die Geräte auf Verlangen des Mieters an einen anderen
Bestimmungsort zu versenden, erfolgt die Lieferung bis 12:00 Uhr des ersten Werktages, der
dem Tag des vereinbarten Mietbeginns vorausgeht. Soweit nicht anders vereinbart, ist der
Vermieter berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung,
Versandweg) selbst zu bestimmen.
A.5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Geräte geht
spätestens mit der Übergabe auf den Mieter über. Hat der Vermieter die Geräte auf Verlangen
des Mieters zu versenden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Geräte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Geräte
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt über.
6. Übergabe, Mängelrüge
A.6.1. Der Vermieter stellt dem Mieter die Geräte in unbeschädigtem und betriebsfähigem sowie nach
Vereinbarung im konfigurierten Zustand zur Verfügung.
A.6.2. Der Mieter oder eine vom Mieter mit der Entgegennahme beauftragte Person hat unverzüglich
bei Entgegennahme bzw. im Falle des Versandes beim Eintreffen der Geräte diese auf Anzahl,
Unversehrtheit und Funktionalität zu prüfen und Abweichungen und/oder Mängel dem Vermieter
per E-Mail an die E-Mail-Adresse [email protected] und ggf. unter Angabe der
jeweiligen Seriennummer des mangelhaften Gerätes unverzüglich mitzuteilen. Als unverzüglich
gilt die Anzeige grundsätzlich, wenn sie am nächsten Tag nach Bereitstellung zur Abholung bzw.
Ablieferung beim Mieter erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige
genügt. Versäumt der Mieter die unverzügliche Untersuchung bzw. die Mängelanzeige, gilt die
Lieferung als vollständig und die Geräte als für den vom Mieter beabsichtigten Zweck tauglich.
7. Umgang mit den Geräten
A.7.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte schonend zu behandeln, sie fachgerecht und ihrem Zwecke
entsprechend zu bedienen und ggf. die Bedienungsanleitung sowie alle Sicherheitshinweise zu
beachten.
A.7.2. Verluste, Beschädigungen oder Mängel während der Mietzeit, hat der Mieter dem Vermieter
unverzüglich per E-Mail an die E-Mailadresse: [email protected] anzuzeigen. Das
Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an den Geräten anmaßt. Unterlässt der Mieter die
Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
8. Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen
A.8.1. Maßgebend für die Berechnung des Gesamtpreises ist die vom Vermieter dem Mieter übersandte
Auftragsbestätigung.
A.8.2. Der Vermieter wird nach Mietende dem Mieter eine Rechnung stellen.
A.8.3. Die Berechnung des Gesamtmietpreises erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Mietdauer.
Innerhalb der vereinbarten Gesamtmietdauer berechnet der Vermieter nach der
Mindestmietdauer von 3 Tagen die Mietverlängerung pro Gerät und Tag wie in der
Auftragsbestätigung aufgeführt. Der Zeitraum zwischen Bereitstellung zur Abholung bzw. der
Ablieferung bis zum Mietbeginn sowie der Tag des Rückversandes werden bei der Berechnung
des Mietpreises nicht berücksichtigt. Alle weiteren Tage über den vereinbarten Mietzeitraum
hinaus, berechnet der Vermieter als Verspätungspauschale gem. Ziff. 14.2.
A.8.4. Etwaige Konfiguration der Geräte wird zuzüglich zum Gesamtmietpreis berechnet. Maßgebend für
den Umfang der Konfiguration der Geräte und für die hierfür vereinbarte Vergütung, ist die vom
Vermieter dem Mieter übersandte Auftragsbestätigung.
A.8.5. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gesamtmietpreis sowie ggf. die Vergütung für die
Konfiguration sofort fällig und nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
9. Stornierung, Änderung
A.9.1. Aufgrund der engen Taktung und Steuerung etwaiger Vorlieferanten in der Inventursaison ist
eine Änderung oder Stornierung des Mietvertrages maximal vier volle Kalenderwochen vor dem
Mietbeginn gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 25% der für den ursprünglichen
vereinbarten Mietzeitraum vereinbarten Gesamtmiete zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
zulässig.
A.9.2. Stornierungen und Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Zustimmung des Vermieters in
Textform und sind beim Vermieter per E-Mail unter der E-Mail-Adresse mietmde@marx-itservice.de anzufragen. Der Vermieter storniert oder ändert den Mietvertrag, indem er dem Mieter
eine Bestätigung der Stornierung bzw. Änderung unter Bezugnahme auf den ursprünglichen
Auftrag per E-Mail übersendet.
10. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
A.10.1. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich schriftlich von allen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen die im
Eigentum des Vermieters stehenden Geräte richten, und überlässt dem Vermieter Abschriften von
Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die
Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden. Erhebt der Vermieter die
Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, ist ihm der Mieter zur Erstattung der gerichtlichen
sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende
hierzu nicht in der Lage ist.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
A.11.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters können nur geltend gemacht werden,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt
sind. Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind nicht abtretbar. Sofern eine ohne die
Zustimmung des Vermieters vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist,
wird hierdurch das Recht des Vermieters, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem
Mieter als Altgläubiger aufzurechnen, nicht berührt.
12. Haftung für Mängel
A.12.1. Beeinträchtigungen, die die Gebrauchstauglichkeit einzelner Geräte aufheben oder
einschränken, beseitigt der Vermieter unentgeltlich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
nach seiner Wahl entweder durch Austausch oder Ausbesserung der mangelhaften Geräte.
A.12.2. Der Vermieter haftet jedoch nicht für Mängel, die auf
a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Geräte, insbesondere Überlastung
und/oder fehlerhafte Bedienung durch den Mieter,
b) gebrauchstypische Abnutzung,
c) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Mieter
d) zurückzuführen sind.
13. Vertragslaufzeit, Kündigung
A.13.1. Der Mietvertrag hat eine feste Laufzeit. Maßgebend für die Vertragslaufzeit ist, die vom
Vermieter übersandte, Auftragsbestätigung. Verlängerungen der Mietzeit sind nur unter den in
Ziff. 4.2 genannten Voraussetzungen möglich.
A.13.2. Die ordentliche Kündigung ist während der festen Vertragslaufzeit für beide Parteien
ausgeschlossen.
A.13.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
14. Rückgabe der Geräte
A.14.1. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche gemieteten Geräte spätestens am ersten Werktag nach
dem vereinbarten Mietende ausschließlich per Express mit Zustellung beim Vermieter bis 12:00
Uhr auf seine Gefahr und Kosten zurückzusenden. Fällt das Mietende auf einen Tag, der einem
Sonn- oder Feiertag vorausgeht und können die Geräte deshalb erst am nächsten Werktag
zurückgeschickt werden, so gilt der Zeitraum zwischen Mietende und Rücksendetag als
Verlängerung gemäß Ziff.4.2, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
des Vermieters bedarf, und wird dem Mieter gem. Ziff. 8 in Rechnung gestellt.
A.14.2. Schickt der Mieter die gemieteten Geräte nicht in der in Ziff. 14.1 bestimmten Frist per Express
an den Vermieter zurück, ist er zur Zahlung einer Verspätungspauschale i. H. v. 39,60 € pro MDEGerät, 6,60 € pro 1-fach Ladestation und 26,60€ pro 4-fach Ladestation pro Tag verpflichtet. Dem
Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
15. Haftung für Schäden
A.15.1. Soweit sich aus diesen AVB Vermietung einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
A.15.2. Für entstehende Schäden haftet der Vermieter, soweit diese auf einer Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Vermieters
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig
verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Einhaltung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.
A.15.3. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
A.15.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den
gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
A.15.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig
verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
16. Gerichtsstand
A.16.1. Ist der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Mieters zu erheben.
Stand Mai 2022